Entgeltumwandlung ist nicht Entgeltoptimierung

Die Unkenntnis wo die Entgeltumwandlung aufhört und wo die Entgeltoptimierung anfängt, sorgt bei Steuerberatern wie Arbeitgebern häufig für eine Unsicherheit in der rechtskonformen Handhabung von Sachbezügen. Das ist dann wiederum einer der Hauptgründe, weswegen dann die meisten bisher trotz der Vorteile lieber darauf verzichten, das Entgelt der Mitarbeiter netto zu verbessern und die Personalkosten zu senken. Mit den gutachterlich geprüften und durch die Betriebsstätten-Finanzämter freigegebenen Konzepten von Walter Fouquet sind Arbeitgeber und Steuerberater jedoch von Anfang auf der sicheren Seite.

Definition Entgeltumwandlung (gem. Wikipedia)

Beschäftigte können Teile ihres Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) aufwenden. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen. Dadurch mindert sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers und es fallen – abhängig von der persönlichen Verdienstsituation –– weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Diese Verwendung von Teilen des Gehaltes für unbare Leistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.

Anmerkung Walter Fouquet:

Bei der Entgeltumwandlung geht man davon aus, dass der Betrag 1:1 getauscht wird. Zum Zwecke der bAV ist dieser Vorgang nicht steuerschädlich.

Definition Entgeltoptimierung

Natürlich können die steuerfreien bzw. pauschalversteuerten und sozialversicherungsfreien Vergütungsbausteine wie Tankgutschein, Internetpauschale, Fahrtkostenzuschuss, Restaurantschecks im Rahmen einer Entgelterhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.

Weitaus häufiger fordern die Arbeitgeber Konzepte, die das bereits vorhandene Entgelt der Mitarbeiter optimieren. Würde hier jedoch der Gehaltsanteil exakt in der Summe des Gegenwerts der Vergütungsbausteine „umgewandelt“, würden Finanzamt und Sozialversicherungsträger das als „Steuer- bzw. Sozialversicherungsumgehung“ werten. Somit wären die Bausteine tatsächlich voll zu versteuern und zu verbeitragen. Damit wäre also keinem geholfen.

Walter Fouquet folgt hier stets den Empfehlungen der Rechtsgutachter, BFH-Urteile und Anrufungsauskünfte der Betriebsstätten-Finanzämter in folgenden Schritten:

  1. Vertraglicher Entgeltverzicht, auf der Basis der bereits im Unternehmen verwendeten Arbeitsverträge durch eine ergänzende Vereinbarung – unwiderruflich und unabhängig von dem Gegenwert der Bausteine.
  2. Der Mitarbeiter wählt die für ihn passenden Bausteine nach der Vorgabe des Arbeitgebers aus.

Man bedient sich dabei rechts- und gesetzeskonform der Vertragshoheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Hier dürfen sich gemäß deutschem Arbeitsrecht die Vertragsparteien jederzeit auf eine neue Vergütungshöhe einigen, ohne dass der Staat hier intervenieren könnte – Beispiel.

Für eine rechts- und haftungssichere Entgeltoptimierung sollten Arbeitgeber auf folgende Punkte achten:

  1. Konzept muss von einem Gutachter hinsichtlich Arbeits-, Sozial-, Steuer- und ggf. Tarifrecht geprüft werden
  2. Der Gutachter sollte hierfür die Haftung bereits in der Honorarvereinbarung übernehmen.
  3. Die Umsetzung und Verwaltung sollte durch eine am Markt zahlreich erprobte Software automatisiert erfolgen. Die fixe Programmierung von gesetzeskonformen Prozessen sowie die Erfassung von Dokumenten per Barcode schützen Arbeitgeber vor unerwünschten „Überraschungen“ besser als die ehemals manuelle Verwaltung, wie sie verschiedene „Profis für Entgeltoptimierung“ nach wie vor noch anbieten.

Walter Fouquet steht Arbeitgebern und Steuerberatern gern für ein unverbindliches persönliches Gespräch zur Verfügung – Kontakt.