BFH Urteil vom 11.02.2011 vereinfacht möglicherweise die Handhabung von steuerfreien Tankgutscheinen

Seitdem die Presse das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.11.2010 (AZ: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) aufgegriffen hat, steht bei der GEO das Telefon nicht mehr still. Arbeitgeber, die bereits die Tankgutscheine im Einsatz haben, wollen wissen, was die Urteile für sie und ihre Mitarbeiter für Änderungen mit sich bringen. Aber auch Arbeitgeber, die dem Thema Entgeltoptimierung mit seinen steuerfreien Vergütungsbausteine bisher eher skeptisch gegenüber standen, erbitten von der Gesellschaft für Entgeltoptimierung ein Beratungsgespräch. Schließlich verspricht die im Urteil dargestellte Vereinfachung mehr Rechtssicherheit und weniger Arbeit in der Umsetzung des steuerfreien Tankgutscheins.

Steuerberater und die GEO mahnen zur Vorsicht bei der Umsetzung von steuerfreien Tankgutscheinen

„Das BFH-Urteil zu den steuerfreien Tankgutscheinen verleitet zu übereilten Reaktionen oder Maßnahmen seitens der Arbeitgeber“, mahnt Walter Fouquet, Geschäftsführer der GEO – Gesellschaft für Entgeltoptimierung zur Vorsicht. Mit dieser Meinung ist er nicht allein. Seine Partner für Entgeltoptimierung und die kooperierenden Steuerberater wie Rechtsgutachter raten vor allem Arbeitgebern, die bereits den Vergütungsbaustein Tankgutschein im Einsatz haben, zur erneuten Einholung einer verbindlichen Anrufungsauskunft bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt. Walter Fouquet betont, dass es extrem wichtig sei, das Betriebsstättenfinanzamt von den geplanten Abweichungen in der Handhabung oder Ausstellung des steuerfreien Tankgutscheins basierend auf den Urteilen des BFH in Kenntnis zu setzen und sich die verbindliche Stellungnahme schriftlich geben zu lassen, dass die Änderungen so akzeptiert werden.

Anrufungsauskunfts beim Betriebsstättenfinanzamt ist ratsam

Nicht nur, weil sich die Entgeltoptimierungs-Konzepte der GEO – Gesellschaft für Entgeltoptimierung durch ihre überdurchschnittlich hohe Rechtssicherheit auszeichnen, empfiehlt Walter Fouquet auch Arbeitgebern, die die steuerfreien Tankgutscheine nach den neuen Möglichkeiten einsetzen wollen, die Auskunft vom Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Die Anrufungsauskunft stellt eine „vorweggenommene Steuerprüfung“ in den angefragten Punkten dar. „Werden diese Punkte dann exakt so umgesetzt, wie vom Betriebsstättenfinanzamt akzeptiert, verläuft die nächste Lohnsteuerprüfung trotz steuerfreier Gehaltsbestandteile, wie dem Tankgutschein, reibungslos und ohne unliebsame Überraschungen“, erklärt Walter Fouquet die Vorgehensweise der GEO und steht für Fragen gern zur Verfügung.